Leistungsbeurteilung
Schülerleistungen werden nach § 48 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes mit einem sechsstufigen Notensystem mit den Noten »sehr gut«, »gut«, »befriedigend«, »ausreichend«, »mangelhaft« oder »ungenügend« beurteilt. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
- sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
- gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
- befriedigend (3)
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
- ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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