Gentechnik an Schulen
Rechtliche Vorgaben (in RLP)
Prinzipiell gelten an Schulen auch alle in Bezug auf gentechnische Experimente relevanten Vorschriften wie das Gentechnik Gesetz (GenTG) und Gentechnik Schutzverordnung (GenTSV). Daraus ergibt sich bei entsprechenden Experimenten die Notwendigkeit eines Labors der Sicherheitsstufe 1 (S1-Labor) und eines sog. Projektleiters, der für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im S1-Labor zuständig ist. Entsprechende Projektleiter-Scheine können durch Teilnahme an entsprechenden Kursen "erworben" werden, wobei neben dem zu erwerbenden Wissen auch eine Rechnung mit im Paket enthalten ist.
Zusätzlich zu diesen generellen Vorgaben sind Richtlinien, die sich aus Beschlüssen der Kultusministerkonferenz ergeben, zu beachten. Dazu gehören die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (GUV-SI 8070). Diese befassen sich z.B. auch mit Einschränkungen bezüglich der an Schulen im Unterricht einsetzbaren Organismen und Vektoren.
Während an der GUV-SI8070 kein Weg vorbei führt, kann man das GenTG und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Einrichtung eines S1-Labors und dem Erweb eines Projektleiter-Scheins "umgehen". Man verzichtet dabei allerdings auf die wirklich tollen Experimente, grün fluoreszierende Kaninchen sind so natürlich nicht mehr drin. Dennoch kann man eine ganze Menge mit den Schülern machen, die Grenzen sind in der Regel immer noch durch das eigene Engagement bzw. das vorhandene Gerät und nicht durch den rechtlichen Rahmen vorgegeben. Das Hintertürchen, das sich im GenTG bietet ist die sog. Selbstklonierung, einem nicht ganz eindeutig definierten Begriff. Die Durchführung einer Selbstklonierung ohne das Ziel der Inverkehrbringung der erzeugten (gentechnisch) veränderten Organismen ist nämlich ohne S1-Labor möglich.
Zum Verständnis hier die relevanten Fakten an Schulen bei nicht geplanter Freisetzung oder Inverkehrbringung:
- Das GenTG ist nur zu beachten, wenn an Arbeiten gentechnisch veränderte Organismen (GVOs) beteiligt sind.
- Als GVO gelten Organismen, die nicht auf natürlichem Weg erzielbare rekombinante DNA besitzen.
- Als Selbstklonierung gilt die Übertragung von DNA aus nicht-GVOs auf die gleiche Art oder phylogenetisch nah verwandte Arten, die auch unter natürlichen Bedingungen DNA übertragen können.
- Weiterhin kann als Selbstklonierung auch die Verwendung von Vektor-Empfänger-Systemen gelten, die über lange Zeit im entsprechenden Empfänger eingesetzt wurden.
Vor allem die beiden letzten Punkte sind nicht eindeutig und lassen Raum für mehr Experimente als man glauben mag. Als Beispiel sei hier erwähnt, dass z.B. der an Schulen zugelassene Vektor pBR322 mit 2 Antibiotikaresistenzen als vollständig aus E. coli eigenen DNA-Sequenzen aufgebaut gilt. Seine Verwendung und die Erzeugung resistenter E. coli Klone gilt somit als Selbstklonierung. Wenn man sich nun die Mühe macht in der Fachliteratur mal zu recherchieren welche Organismen mit E. coli auf natürlichem Wege DNA austauschen können, dann wird klar was alles auch ohne S1-Labor an Schulen machbar ist!
Im Zweifel sollte man mit der in der GUV-SI8070 als "Entscheidungsstelle" erwähnten zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen. In RLP ist dies die Struktur und Genehmigungsdirektion ( SGD-Nord, SGD-Süd). Dort wurde mir persönlich schnell und präzise Auskunft erteilt. Ich konnte dort auch das geplante Projekt unter den rechtlichen Aspekten noch einmal unter die Lupe nehmen lassen, und meine Interpretationen der rechtlichen Vorgaben am Ende absichern lassen.
Dennoch möchte ich mich um einen Projektleiterschein und ein S1-Labor bemühen. Grün fluoreszierende Bakterienzellen machen optisch einfach mehr her und GFP kommt nun wirklich nicht in einem mit E. coli nah verwandten Organismus vor.